Für die Rechnung
Mehrere Positionen, Steuer je Steuersatz
Wie auf einer Rechnung: Jede Position hat ihren Steuersatz, und die Steuer wird aus der Summe der Nettobeträge je Steuersatz berechnet. So prüfen es auch die Validatoren für E‑Rechnungen nach EN 16931 (Regel BR‑CO‑17).
| Position | Menge | Einzelpreis netto | Steuersatz | Netto | Entfernen |
|---|---|---|---|---|---|
| 120,00 € | |||||
| 4,50 € | |||||
| 2,50 € | |||||
| 24,90 € |
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Noch keine Position. Fügen Sie die erste mit der Schaltfläche unten hinzu.
| Steuersatz | Nettobetrag | USt. |
|---|---|---|
| 19 % | 127,00 € | 24,13 € |
| 7 % | 24,90 € | 1,74 € |
| Summe | 151,90 € | 25,87 € |
| Zu zahlen | 177,77 € | |
So eine Rechnung schreiben Sie in Lucanto kostenlos
Den Steuersatz wählen Sie bei jeder Position, und Lucanto weist Nettobetrag und Umsatzsteuer je Steuersatz aus. Im Free-Tarif stellen Sie unbegrenzt einzelne Rechnungen aus.
Für die Rechnung
Mehrere Positionen, Steuer je Steuersatz
Wie auf einer Rechnung: Jede Position hat ihren Steuersatz, und die Steuer wird aus der Summe der Nettobeträge je Steuersatz berechnet. So prüfen es auch die Validatoren für E‑Rechnungen nach EN 16931 (Regel BR‑CO‑17).
| Position | Menge | Einzelpreis netto | Steuersatz | Netto | Entfernen |
|---|---|---|---|---|---|
| € 120,00 | |||||
| € 7,50 | |||||
| € 4,50 | |||||
| € 24,90 |
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| Steuersatz | Nettobetrag | USt. |
|---|---|---|
| 20 % | € 120,00 | € 24,00 |
| 13 % | € 12,00 | € 1,56 |
| 10 % | € 24,90 | € 2,49 |
| Summe | € 156,90 | € 28,05 |
| Zu zahlen | € 184,95 | |
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Welcher Steuersatz gilt wofür?
Geben Sie ein, was Sie verkaufen. Die Liste dient der Orientierung, maßgeblich sind § 12 UStG und Anlage 2 zum UStG.
- 7 %Brot, Brötchen, Kuchen, Süßwaren, SchokoladeEbenso 7 % für Getreide, Mehl und andere Müllereierzeugnisse sowie Speiseöle und -fette. Maßgeblich ist die Ware, nicht der Ort des Verkaufs
Anlage 2 Nr. 13–18, 29–31 UStG
- 7 %Fleisch, Fisch, Milch und Milcherzeugnisse, Eier, Gemüse, Obst
Anlage 2 Nr. 2, 3, 4, 10, 11 UStG
- 7 %Kaffee (Bohnen oder gemahlen), Tee (lose oder im Beutel), Gewürze
Anlage 2 Nr. 12 UStG
- 7 %Essen im Restaurant, Imbiss, Kantine, CateringSeit 1. Januar 2026. Getränke 19 %. Bei Pauschalangeboten wie Buffet oder All-inclusive beanstandet die Finanzverwaltung nicht, wenn 30 % des Pauschalpreises auf Getränke entfallen (UStAE 10.1 Abs. 12)
§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
- 19 %Getränke (Cola, Saft, Bier, Wein, Spirituosen, Mineralwasser in Flaschen)Ausnahmen mit 7 %: Leitungswasser (Anlage 2 Nr. 34) und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milch (Nr. 35). Im Restaurant sind Getränke vom ermäßigten Satz ausgenommen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15)
§ 12 Abs. 1 UStG (nicht in Anlage 2)
- 7 %Leitungswasser, Milchmischgetränke mit mindestens 75 % MilchNicht ermäßigt: Trinkwasser in Fertigpackungen und Heilwasser (19 %). Im Restaurant sind Getränke vom ermäßigten Satz ausgenommen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15)
Anlage 2 Nr. 34, 35 UStG
- 7 %Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Noten, Landkarten (gedruckt)Nicht ermäßigt: Anzeigenblätter, Druckerzeugnisse, die überwiegend Werbung enthalten, und jugendgefährdende Medien
Anlage 2 Nr. 49 UStG
- 7 %E-Books, E-Paper, digitale Zeitungen und ZeitschriftenNicht ermäßigt: Veröffentlichungen, die überwiegend aus Video oder Musik bestehen oder überwiegend Werbung enthalten
§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG; Abschnitt 12.17 UStAE
- 7 %Hotelübernachtung, Ferienwohnung, Camping (kurzfristig)Parken, Sauna und ähnliche Zusatzleistungen sind nicht ermäßigt (Satz 2). Für Pauschalpreise: Abschnitt 12.16 Abs. 11 und 12 UStAE
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
- 7 %Bahn, Bus, Taxi, Fähre (Personenbeförderung)Bahn ohne Entfernungsgrenze. Bus im Linienverkehr, Taxi und Fähre nur innerhalb einer Gemeinde oder bis 50 km, sonst 19 %. Flüge nennt Nr. 10 nicht (19 %)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
- 19 %Flüge (Personenbeförderung mit dem Flugzeug)Für grenzüberschreitende Flüge gibt es Sonderregeln (§ 26 Abs. 3)
§ 12 Abs. 1 UStG (nicht in § 12 Abs. 2 Nr. 10)
- 7 %Eintritt: Theater, Konzert, Museum, Zirkus, Zoo, Kino, SchwimmbadKino: Filme mit Altersfreigabe nach dem Jugendschutzgesetz (Nr. 7 Buchst. b)
§ 12 Abs. 2 Nr. 7, 9 UStG
- 19 %Medikamente, Arzneimittel (Apotheke)Hilfsmittel wie Rollstuhl, Prothese oder Hörgerät 7 % (Anlage 2 Nr. 51, 52). In Österreich gilt für Arzneimittel 10 %
§ 12 Abs. 1 UStG (nicht in Anlage 2)
- 7 %Periodenprodukte (Binden, Tampons, Menstruationstassen, Periodenhosen)In Österreich seit 1. Januar 2026 steuerfrei
Anlage 2 Nr. 55 UStG
- 7 %Pflanzen, Schnittblumen, SaatgutGartenpflege und Gartengestaltung 19 %; ermäßigt ist nur die Anzucht von Pflanzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3)
Anlage 2 Nr. 6–9, 19 UStG
- 7 %Kunstwerke (Gemälde, Originalgrafik, Skulptur)Die Vermietung ist nicht ermäßigt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2)
Anlage 2 Nr. 53 UStG
- 19 %Strom, Gas, Fernwärme, KraftstoffDer ermäßigte Satz von 7 % auf Gas und Fernwärme galt bis 31. März 2024 (§ 28 Abs. 5, 6)
§ 12 Abs. 1 UStG
- 19 %Beratung, Software, Handwerk, Friseur
§ 12 Abs. 1 UStG
- 0 %Photovoltaikanlage mit Montage und SpeicherBei Lieferung an den Betreiber einer Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen sowie öffentlichen und anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden. Bis 30 kWp gelten diese Voraussetzungen als erfüllt
§ 12 Abs. 3 Nr. 1–4 UStG; Abschnitt 12.18 UStAE
Nicht in der Liste. Sehen Sie in Anlage 2 zum UStG und in § 12 Abs. 2 UStG nach. Was weder ermäßigt noch steuerfrei ist, unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %.
Welcher Steuersatz gilt wofür?
Geben Sie ein, was Sie verkaufen. Die Liste dient der Orientierung, maßgeblich sind § 10 UStG 1994 und die Anlagen 1 bis 3 zum UStG 1994. Ob 4,9 % gilt, entscheidet die Einreihung der Ware in die Kombinierte Nomenklatur.
- 4,9 %Milch, Joghurt, Butter, Eier (frisch, von Hühnern)Seit 1. Juli 2026. Andere Milchprodukte wie Käse oder Schlagobers 10 % (Anlage 1 Z 4)
§ 10 Abs. 1a, Anlage 3 Z 1–4 UStG 1994
- 4,9 %Gemüse (frisch, gekühlt oder gefroren), Obst der KN-Positionen 0808 und 0809Obst zu 4,9 % nur frisch: Äpfel, Birnen, Quitten, Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Nektarinen, Pflaumen, Schlehen (BMF). Obstsalat und Obst mit Zucker oder Sirup nicht. Beim Gemüse sind vier KN-Unterpositionen ausgenommen
Anlage 3 Z 5–7 UStG 1994
- 4,9 %Reis, Weizenmehl, Teigwaren (roh), Brot, Salz (KN 2501 00 91)Brot nach KN 1905 90 30. Feingebäck, Kuchen und Ähnliches 10 % (Anlage 1 Z 19). Salz zu 4,9 % nur Speisesalz der KN-Unterposition 2501 00 91
Anlage 3 Z 8–12 UStG 1994
- 20 %Anderes Salz (nicht KN 2501 00 91)Speisesalz der KN-Unterposition 2501 00 91 4,9 % (Anlage 3 Z 12)
§ 10 Abs. 1 UStG 1994 (nicht in Anlage 1–3)
- 10 %Fleisch, Fisch, Käse, Zucker, Schokolade, Öl und weitere Lebensmittel aus Anlage 1Gemischte Lieferungen, die auch eine Ware zu 4,9 % enthalten, bleiben bei 10 % (USP). Kaffee und Tee stehen nicht in Anlage 1 (20 %)
§ 10 Abs. 2 Z 1, Anlage 1 Z 2–24 UStG 1994
- 10 %Übriges Obst: Bananen, Zitrusfrüchte, Tafeltrauben, Trockenobst
Anlage 1 Z 6 UStG 1994
- 10 %Essen im Restaurant, Café, Kantine, CateringNur Speisen und Getränke, die in Anlage 1 genannt sind. 4,9 % gilt hier nicht (USP)
§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994
- 20 %Alkohol, Limonaden, Fruchtsäfte, Bier und Wein (auch im Lokal)Wein ab Hof 13 % (§ 10 Abs. 3 Z 11). Im Restaurant sind nur Getränke aus Anlage 1 ermäßigt (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. b)
§ 10 Abs. 1 UStG 1994 (nicht in Anlage 1)
- 10 %Wasser der KN-Unterposition 2201 90 00Aus Kapitel 22 stehen sonst nur Milchmischgetränke (Z 23) und Essig (Z 24) in Anlage 1; andere Getränke 20 %
Anlage 1 Z 22 UStG 1994
- 10 %Arzneimittel (Medikamente)In Deutschland gilt dafür 19 %
Anlage 1 Z 34 UStG 1994
- 10 %Bücher, Zeitungen, Noten, Landkarten, E-BooksE-Books nicht, wenn sie überwiegend aus Video oder Musik bestehen oder überwiegend Werbung enthalten
Anlage 1 Z 33, § 10 Abs. 2 Z 9 UStG 1994
- 10 %Wohnungsmiete, Hotel (mit ortsüblichem Frühstück), CampingDas im Zimmerpreis enthaltene ortsübliche Frühstück ist eine Nebenleistung der Beherbergung
§ 10 Abs. 2 Z 3 UStG 1994
- 10 %Personenbeförderung: Bahn, Bus, TaxiFlugreisen 13 % (§ 10 Abs. 3 Z 9)
§ 10 Abs. 2 Z 6 UStG 1994
- 13 %Flüge (Personenbeförderung mit dem Flugzeug)
§ 10 Abs. 3 Z 9 UStG 1994
- 10 %Reparatur von Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche
§ 10 Abs. 2 Z 10 UStG 1994
- 13 %Theater, Konzert, Museum, Kino, Zoo, Sportveranstaltung, Schwimmbad
§ 10 Abs. 3 Z 5–8, 12 UStG 1994
- 13 %Schnittblumen, Pflanzen, Saatgut, Brennholz, KunstwerkeKunstwerke nur bei Lieferung durch den Künstler oder einen Unternehmer, der kein Wiederverkäufer ist (§ 10 Abs. 3 Z 1 lit. c); sonst 20 %
Anlage 2 Z 3, 4, 6, 9, 10 UStG 1994
- 20 %Strom, Gas, Fernwärme, Treibstoff
§ 10 Abs. 1 UStG 1994
- 20 %Beratung, Software, HandwerkReparaturen von Fahrrädern, Schuhen, Kleidung und Wäsche 10 % (§ 10 Abs. 2 Z 10)
§ 10 Abs. 1 UStG 1994
- steuerfreiDamenhygiene (Binden, Tampons, Menstruationstassen) und VerhütungsmittelSeit 1. Jänner 2026 steuerfrei, der Vorsteuerabzug bleibt erhalten. In Deutschland 7 %
§ 6 Abs. 1 Z 5b UStG 1994
- 20 %Photovoltaikmodule (Lieferung und Installation)Der befristete Nullsteuersatz ist ausgelaufen (§ 28 Abs. 62). In Deutschland unter Bedingungen 0 %
§ 10 Abs. 1, § 28 Abs. 62 UStG 1994
Nicht in der Liste. Sehen Sie in den Anlagen 1 bis 3 und in § 10 UStG 1994 im RIS nach. Was weder ermäßigt noch steuerfrei ist, unterliegt dem Normalsteuersatz von 20 %.
Änderungen der Steuersätze
| Ab | Was sich ändert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Für 2027 sieht das geltende Recht keine Änderung der Steuersätze vor.Stand: | § 12 UStG und Anlage 2 in der geltenden Fassung | |
| Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen 7 % statt 19 %, ausgenommen die Abgabe von Getränken (weiter 19 %). Das Gesetz sieht kein Enddatum vor. | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG; Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363; BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 | |
| Gas und Fernwärme wieder 19 %. Der befristete ermäßigte Satz von 7 % galt vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024. | § 28 Abs. 5, 6 UStG | |
| Befristete Senkung bis 31. Dezember 2020: 16 % statt 19 % und 5 % statt 7 %. | § 28 Abs. 1, 2 UStG |
| Ab | Was sich ändert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Für 2027 sieht das geltende Recht keine Änderung der Steuersätze vor.Stand: | § 10 UStG 1994 und Anlagen 1–3 in der geltenden Fassung | |
| Neuer ermäßigter Steuersatz von 4,9 % für zwölf Gruppen von Grundnahrungsmitteln (Anlage 3), etwa Milch, Butter, frische Hühnereier, frisches Gemüse, Reis und Brot. Gemischte Lieferungen und Restaurantumsätze sind nicht erfasst. Das Gesetz sieht kein Enddatum vor. | § 10 Abs. 1a, Anlage 3, § 28 Abs. 69 UStG 1994; BGBl. I Nr. 37/2026 | |
| Damenhygieneartikel und Verhütungsmittel sind steuerfrei, der Vorsteuerabzug bleibt erhalten. Der ermäßigte Satz von 10 % für Monatshygieneartikel (Anlage 1 Z 35) entfällt. | § 6 Abs. 1 Z 5b, § 28 Abs. 66 UStG 1994 |
So berechnen Sie die Mehrwertsteuer
Auf einer Rechnung stehen drei Beträge: der Nettobetrag, die Umsatzsteuer und der Bruttobetrag. Im Gesetz heißt die Steuer Umsatzsteuer, im Alltag meist Mehrwertsteuer. Berechnet wird sie aus dem Entgelt, also aus allem, was der Kunde zahlt, abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 und § 12 UStG).
Netto in Brutto: Mehrwertsteuer aufschlagen
Steuer = Netto × 19 / 100, auf den Cent gerundet, und Brutto = Netto + Steuer. Aus 100,00 € netto werden 19,00 € Umsatzsteuer und 119,00 € brutto, bei 7 % sind es 7,00 € und 107,00 €.
Die Steuer muss auf den Cent genau stimmen. Ist die dritte Nachkommastelle 4 oder kleiner, wird abgerundet, sonst aufgerundet (Abschnitt 14.5 Abs. 20 UStAE): 35,50 € × 19 % = 6,745 €, also 6,75 € Steuer.
Brutto in Netto: Mehrwertsteuer herausrechnen
Steuer = Brutto × 19 / 119, bei 7 % Brutto × 7 / 107, auf den Cent gerundet. Der Nettobetrag ist Brutto minus Steuer. So rechnen die Beispiele des Bundesfinanzministeriums in Abschnitt 14c.1 UStAE: In 1.190,00 € zu 7 % stecken 77,85 € Steuer, netto 1.112,15 €; in 428,00 € zu 19 % sind es 68,34 €, netto 359,66 €.
Rechnerisch dasselbe ist Netto = Brutto / 1,19 (bei 7 % / 1,07). Aus 119,00 € brutto werden so 100,00 € netto und 19,00 € Steuer, aus 100,00 € brutto 84,03 € netto und 15,97 € Steuer.
Häufiger Fehler: Brutto × 0,81 ergibt keinen Nettobetrag. Aus 119,00 € würden 96,39 € statt 100,00 €, denn die 19 % beziehen sich auf den Nettobetrag, nicht auf den Bruttobetrag. In Österreich gilt dasselbe für Brutto × 0,8 statt Brutto / 1,2.
Kleinbetragsrechnung
Bei einer Rechnung bis 250 € brutto (Kleinbetragsrechnung) dürfen Entgelt und Steuer in einer Summe stehen; anzugeben ist dann der Steuersatz, neben den übrigen Angaben wie Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum sowie Menge und Art der Lieferung oder Leistung (§ 33 UStDV). Die enthaltene Steuer rechnen Sie wie oben heraus. In Österreich liegt die Grenze bei 400 € (§ 11 Abs. 6 UStG 1994).
Wenn Sie nur die Steuer kennen
Nettobetrag = Steuer × 100 / Steuersatz. Das Ergebnis ist nur ungefähr: Die Steuer ist bereits auf den Cent gerundet, der tatsächliche Nettobetrag kann um einige Cent abweichen.
Formeln für Excel
Der Betrag steht in Zelle A1, der Steuersatz ist 19 %. Für 7 % ersetzen Sie 19 und 119 durch 7 und 107. In der englischen Excel-Version heißt die Funktion ROUND, und die Argumente trennt dort ein Komma.
- Steuer aus dem Bruttobetrag
=RUNDEN(A1*19/119;2)- Netto aus dem Bruttobetrag
=A1-RUNDEN(A1*19/119;2)- Steuer aus dem Nettobetrag
=RUNDEN(A1*19/100;2)
Warum die Steuer um einen Cent abweicht
Das Gesetz legt nicht fest, ob die Steuer je Position oder aus der Summe je Steuersatz gerundet wird. Die Rechnung muss das Entgelt nach Steuersätzen aufschlüsseln (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG). Wird die Steuer maschinell berechnet, darf der Steuerbetrag in einer Summe stehen, wenn bei jeder Position der Steuersatz angegeben ist (§ 32 UStDV; in Österreich § 11 Abs. 5 UStG 1994). Beide Wege können um einen Cent auseinanderliegen: Drei Positionen zu je 0,50 € netto bei 19 % ergeben je Position gerundet 3 × 0,10 € = 0,30 € Steuer, aus der Summe 1,50 € × 19 % = 0,285 €, also 0,29 €.
Die Validatoren für E‑Rechnungen nach EN 16931 prüfen die Steuer einmal je Steuersatz: Summe der Nettobeträge × Steuersatz / 100, auf zwei Nachkommastellen gerundet (Regel BR‑CO‑17). Eine Steuer je Position kennt die Norm nicht. Deshalb rechnet auch die Übersicht im Rechner oben je Steuersatz, ebenso die Rechnung in Lucanto.
In Deutschland wird ab einem halben Cent aufgerundet (Abschnitt 14.5 Abs. 20 UStAE). Für Österreich gilt hier die Rechenregel dieses Rechners: kaufmännisch auf den Cent gerundet, also ebenfalls ab einem halben Cent aufgerundet.
Ein zweiter Grund für einen Cent Unterschied ist die Richtung der Rechnung. Bei 19 % und 7 % entsteht aus einem Bruttobetrag rechnerisch nie ein halber Cent, bei den österreichischen 20 % aber bei manchen Beträgen, etwa bei 1,05 €. Direkt aus dem Bruttobetrag sind das 1,05 € × 20 / 120 = 0,18 € Steuer und 0,87 € netto. Rechnet man wie bei einer E‑Rechnung zuerst den Nettobetrag aus: 1,05 € / 1,2 = 0,88 €, darauf 0,18 € Steuer, zusammen 1,06 €. Beides ist richtig gerechnet, nur von einer anderen Zahl aus. Der Rechner zeigt diesen Unterschied an; mit „Steuer aus dem Bruttobetrag“ bleibt es bei genau 1,05 €.
Mehrwertsteuer in Österreich: 20, 13, 10 und 4,9 %
In Österreich heißt die Steuer im Gesetz Umsatzsteuer (USt), geregelt im UStG 1994; im Alltag sagt man auch hier Mehrwertsteuer. Seit 1. Juli 2026 gibt es vier Steuersätze: 20 % als Normalsteuersatz (§ 10 Abs. 1), 13 % etwa für Schnittblumen, Pflanzen, Theater, Museen, Kino und Flüge (§ 10 Abs. 3 und Anlage 2), 10 % für die übrigen Lebensmittel, Bücher, Arzneimittel, Speisen im Restaurant, Hotelübernachtungen, Wohnungsmiete und Personenbeförderung (§ 10 Abs. 2 und Anlage 1) und neu 4,9 % (§ 10 Abs. 1a und Anlage 3, BGBl. I Nr. 37/2026).
4,9 % gilt nur für zwölf Gruppen von Grundnahrungsmitteln aus Anlage 3: Milch, Joghurt, Butter, frische Hühnereier, frisches, gekühltes und gefrorenes Gemüse (mit einzelnen Ausnahmen), frische Äpfel, Birnen, Quitten, Marillen, Kirschen, Pfirsiche und Pflaumen, Reis, Mehl und Grieß aus Weizen, Teigwaren, die weder gekocht noch gefüllt sind, Brot und Speisesalz. Entscheidend ist die Einreihung der Ware in die Kombinierte Nomenklatur (KN), nicht ihre Bezeichnung.
Die Lieferung darf nur solche Waren betreffen (§ 10 Abs. 1a). Gemischte Lieferungen wie ein Würstel im Brot oder ein Kakaogetränk bleiben bei 10 %, ebenso Käse, Kuchen, Feingebäck, Bananen und Zitrusfrüchte. Restaurant- und Cateringumsätze fallen nicht unter den neuen Satz; dort gelten 10 % für Speisen und Getränke aus Anlage 1, für andere Getränke 20 %.
Einen Nullsteuersatz gibt es in Österreich nicht. Damenhygieneartikel und Verhütungsmittel sind seit 1. Jänner 2026 steuerfrei, der Vorsteuerabzug bleibt erhalten (§ 6 Abs. 1 Z 5b). Der Nullsteuersatz für Photovoltaikmodule galt nur für Lieferungen nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. April 2025, bei Verträgen vor dem 7. März 2025 bis zum 1. Jänner 2026, und ist ausgelaufen; seither gilt der Normalsteuersatz von 20 % (§ 28 Abs. 62).
Wann Sie keine Umsatzsteuer ausweisen
Kleinunternehmer (§ 19 UStG)
Lag Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr nicht über 25.000 € und liegt er im laufenden Jahr nicht über 100.000 €, sind Ihre Umsätze steuerfrei (§ 19 Abs. 1 UStG). Schon der Umsatz, mit dem Sie 100.000 € überschreiten, ist steuerpflichtig. Auf die Rechnung gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer; umgangssprachlich genügt etwa „steuerfreier Kleinunternehmer“ (Abschnitt 14.7a UStAE). Weisen Sie trotzdem Umsatzsteuer aus, schulden Sie sie (§ 14c Abs. 1 UStG).
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Bei Bauleistungen an Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen, bei Gebäudereinigung und in den weiteren Fällen des § 13b UStG schuldet der Leistungsempfänger die Steuer. Die Rechnung weist keine Steuer aus und trägt die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Dieselbe Angabe gehört auf die Rechnung für eine sonstige Leistung an einen Unternehmer in einem anderen EU‑Staat, zusammen mit der USt‑IdNr. beider Seiten, ausgestellt bis zum 15. des Folgemonats (§ 14a Abs. 1 UStG).
Lieferung in die EU oder Ausfuhr
Die Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung stellen Sie bis zum 15. des Folgemonats aus, mit Ihrer USt‑IdNr. und der des Abnehmers (§ 14a Abs. 3 UStG). Steuerfrei ist die Lieferung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG). Für den Hinweis auf die Steuerbefreiung genügt die Umgangssprache, etwa „innergemeinschaftliche Lieferung“ oder bei Lieferungen in Drittländer „Ausfuhr“; den Paragrafen müssen Sie nicht nennen (Abschnitt 14.5 Abs. 20 UStAE).
- Fremdwährung
- Bei Rechnungen in Fremdwährung rechnen Sie die Beträge für die Umsatzsteuer mit dem monatlichen Durchschnittskurs um, den das Bundesministerium der Finanzen für den Monat der Leistung bekannt gibt (§ 16 Abs. 6 UStG).
- E‑Rechnung
- Für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen in den Jahren 2025 und 2026 sind Rechnungen auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, in einem anderen elektronischen Format noch zulässig. Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 € lag, an andere inländische Unternehmen E‑Rechnungen ausstellen, EDI-Verfahren bleiben noch bis Ende 2027 zulässig; ab 1. Januar 2028 gilt das für alle (§ 14 Abs. 2 und § 27 Abs. 38 UStG). Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen weiterhin als sonstige Rechnung gehen, also auf Papier oder als PDF. Als E‑Rechnung gelten strukturierte Formate nach EN 16931 wie XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (ohne die Profile MINIMUM und BASIC‑WL); ein PDF allein ist keine E‑Rechnung (Abschnitt 14.1 UStAE).
Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994)
Übersteigen Ihre Umsätze im Vorjahr und bisher im laufenden Jahr nicht € 55.000 (Kleinunternehmergrenze), sind sie steuerfrei. Überschreiten Sie die Grenze um nicht mehr als 10 %, bleibt die Befreiung bis zum Ende des Jahres. Einen Vorsteuerabzug haben Sie als Kleinunternehmer nicht. Auf die Rechnung gehört ein Hinweis, dass die Steuerbefreiung gilt (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. e); einen festen Wortlaut gibt das Gesetz dafür nicht vor. Weisen Sie dennoch Umsatzsteuer aus, schulden Sie den Betrag (§ 11 Abs. 12).
Übergang der Steuerschuld (§ 19 UStG 1994)
Bei Bauleistungen an Unternehmer, die selbst mit Bauleistungen beauftragt sind, bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen ausländischer Unternehmer und in den weiteren Fällen des § 19 schuldet der Leistungsempfänger die Steuer. Auf der Rechnung geben Sie seine UID‑Nummer an und weisen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin, ohne die Steuer gesondert auszuweisen (§ 11 Abs. 1a). Den Wortlaut schreibt das Gesetz nicht vor; ein Formulierungsbeispiel: „Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge).“
Lieferung in die EU
Lieferungen an Unternehmer in einem anderen EU‑Staat sind nach der Binnenmarktregelung steuerfrei (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 BMR). Die Rechnung stellen Sie bis zum 15. des Folgemonats aus, mit Hinweis auf die Steuerfreiheit (Art. 11 Abs. 1) und mit Ihrer UID‑Nummer und der des Abnehmers (Art. 11 Abs. 2). Eine Kleinbetragsrechnung genügt dafür nicht (Art. 11 Abs. 5).
- Fremdwährung
- Stellen Sie die Rechnung nicht in Euro aus, ist der Steuerbetrag zusätzlich in Euro anzugeben (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. f UStG 1994). Umgerechnet wird mit dem Durchschnittskurs, den das Bundesministerium für Finanzen für den Zeitraum der Leistung festsetzt, oder mit dem zuletzt veröffentlichten Kurs der Europäischen Zentralbank (§ 20 Abs. 6).
- E‑Rechnung
- Eine allgemeine Pflicht zur E‑Rechnung zwischen Unternehmen gibt es in Österreich nicht; eine elektronische Rechnung gilt, wenn der Empfänger zustimmt (§ 11 Abs. 2 UStG 1994). Strukturierte E‑Rechnungen sind seit 1. Jänner 2014 nur an Dienststellen des Bundes Pflicht, über das Unternehmensserviceportal oder Peppol. Die deutschen Fristen 2027 und 2028 gelten in Österreich nicht.
Häufige Fragen zur Mehrwertsteuer
Wie berechne ich die Mehrwertsteuer aus dem Bruttobetrag?
Multiplizieren Sie den Bruttobetrag mit 19 / 119 (bei 7 % mit 7 / 107) und runden Sie auf den Cent. Der Nettobetrag ist Brutto minus Steuer. Aus 119,00 € brutto ergeben sich 19,00 € Steuer und 100,00 € netto, aus 100,00 € brutto 15,97 € Steuer und 84,03 € netto. So rechnen auch die Beispiele des Bundesfinanzministeriums (Abschnitt 14c.1 UStAE). Brutto × 0,81 ergibt keinen Nettobetrag: Aus 119,00 € würden 96,39 € statt 100,00 €.
Wie rechne ich Netto in Brutto um?
Steuer = Netto × 19 / 100, auf den Cent gerundet, und Brutto = Netto + Steuer. Aus 100,00 € netto werden 19,00 € Steuer und 119,00 € brutto, bei 7 % 7,00 € und 107,00 €. Ist die dritte Nachkommastelle 5 oder größer, wird aufgerundet: 35,50 € netto ergeben 6,745 €, also 6,75 € Steuer (Abschnitt 14.5 Abs. 20 UStAE).
Welche Mehrwertsteuersätze gelten 2026 in Deutschland?
19 % als Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG), 7 % für die Waren aus Anlage 2 und die Leistungen in § 12 Abs. 2, etwa Lebensmittel wie Brot, Fleisch, Milch, Obst und Gemüse, Bücher und Zeitungen, Hotelübernachtungen, Bahnfahrten, Theater und Museen und seit 1. Januar 2026 Speisen im Restaurant, sowie 0 % für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp (§ 12 Abs. 3). Getränke unterliegen 19 %, außer Wasser aus der Leitung und Milchmischgetränken mit mindestens 75 % Milch (Anlage 2 Nr. 34, 35); auch Arzneimittel unterliegen 19 %. Für 2027 sieht das geltende Recht keine Änderung der Steuersätze vor (Stand: 21. Oktober 2026).
Gilt der ermäßigte Satz von 7 % im Restaurant auch für Getränke?
Nein. Seit 1. Januar 2026 gelten 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausgenommen die Abgabe von Getränken (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Für Getränke bleibt es bei 19 %, auch im Restaurant. Bei Pauschalangeboten wie Buffets beanstandet die Finanzverwaltung nicht, wenn 30 % des Pauschalpreises auf die Getränke entfallen (Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE). Bis 31. Dezember 2025 galten für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen 19 %.
Welche USt-Sätze gelten in Österreich seit 1. Juli 2026?
Vier: 20 % als Normalsteuersatz, 13 % etwa für Schnittblumen, Pflanzen, Theater, Kino und Flüge, 10 % für die übrigen Lebensmittel, Bücher, Arzneimittel, Speisen im Restaurant, Hotelübernachtungen und Personenbeförderung, und neu 4,9 % für zwölf Gruppen von Grundnahrungsmitteln aus Anlage 3 (§ 10 UStG 1994, BGBl. I Nr. 37/2026). Einen Nullsteuersatz gibt es nicht; Damenhygieneartikel und Verhütungsmittel sind seit 1. Jänner 2026 steuerfrei. Für 2027 sieht das geltende Recht keine Änderung der Steuersätze vor (Stand: 21. Oktober 2026).
Für welche Lebensmittel gilt in Österreich 4,9 %?
Nur für die zwölf Gruppen der Anlage 3 zum UStG 1994: Milch, Joghurt, Butter, frische Hühnereier, frisches, gekühltes und gefrorenes Gemüse (mit einzelnen Ausnahmen), frische Äpfel, Birnen, Quitten, Marillen, Kirschen, Pfirsiche und Pflaumen, Reis, Mehl und Grieß aus Weizen, Teigwaren, die weder gekocht noch gefüllt sind, Brot und Speisesalz. Maßgeblich ist die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur. Gemischte Lieferungen wie ein Würstel im Brot, außerdem Käse, Kuchen, Feingebäck, Bananen und Zitrusfrüchte bleiben bei 10 %, ebenso Speisen im Restaurant.
Wo liegt die Kleinunternehmergrenze in Deutschland und Österreich?
In Deutschland sind Ihre Umsätze steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt (§ 19 UStG). In Österreich liegt die Kleinunternehmergrenze bei 55.000 € im Vorjahr und im laufenden Jahr; wird sie um nicht mehr als 10 % überschritten, gilt die Befreiung noch bis zum Jahresende (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994). Weist ein Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldet er sie in beiden Ländern (§ 14c Abs. 1 UStG, § 11 Abs. 12 UStG 1994).
Wird die Umsatzsteuer je Position oder je Steuersatz gerundet?
Das Gesetz legt das nicht fest. Die Rechnung muss Entgelt und Steuer nach Steuersätzen getrennt ausweisen; wird die Steuer maschinell berechnet, darf sie in einer Summe stehen, wenn bei jeder Position der Steuersatz angegeben ist (§ 32 UStDV, in Österreich § 11 Abs. 5 UStG 1994). Die Validatoren für E‑Rechnungen nach EN 16931 prüfen die Steuer einmal je Steuersatz aus der Summe der Nettobeträge (Regel BR‑CO‑17), und so rechnet auch die Übersicht im Rechner. Je Position gerundet kann ein Cent mehr herauskommen: 3 × 0,50 € bei 19 % ergeben 0,30 € statt 0,29 €.
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