# Belegarten im Überblick: Angebot bis Rechnungskorrektur

Quelle: https://lucanto.eu/de/belegarten
Aktualisiert: 2026-09-20

Ein Auftrag kann mehrere Belege durchlaufen: Ein Angebot beschreibt die geplante Leistung, ein Anzahlungsbeleg fordert eine Zahlung vor Abschluss an, die Rechnung dokumentiert den Umsatz und ein Korrekturbeleg ändert eine bereits ausgestellte Rechnung. Namen und steuerliche Wirkung sind nicht in jedem Land gleich. Lucanto verknüpft die Dokumente; die richtige rechtliche Einordnung müssen Sie für Ihren Fall prüfen.

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## Vom Angebot bis zur Zahlung

**Belegarten im Überblick** zu behalten hilft, wenn ein Auftrag nicht mit einer einzigen Rechnung endet. Ein Angebot hält Preis und Leistung vorab fest. Eine Zahlungsaufforderung oder ein Anzahlungsbeleg betrifft Geld, das vor der abschließenden Leistung fließt. Die Rechnung erfasst den abzurechnenden Vorgang. Ändert sich später etwas, braucht es einen dokumentierten Korrekturweg.

## Anzahlung und Schlussrechnung

Eine Pro-forma-Rechnung oder Zahlungsaufforderung kann dem Kunden die geplante Zahlung mitteilen. Ein steuerlich relevanter Anzahlungsbeleg ist nicht in jedem Land dasselbe. Gerade bei vereinnahmten Anzahlungen können besondere Steuerzeitpunkte und Pflichtangaben gelten. Vermischen Sie daher nicht die bloße Zahlungsaufforderung mit einer tatsächlich erforderlichen Rechnung. Mehr dazu auf der Seite [Anzahlung und Pro-forma-Rechnung](/de/anzahlungsrechnung).

## Bereits ausgestellte Belege korrigieren

Wird eine Lieferung zurückgegeben oder ein Preis nachträglich geändert, sollte die ursprüngliche Rechnung erkennbar bleiben. Ein Korrekturbeleg verweist auf sie und dokumentiert die Änderung. Begriffe wie „Gutschrift“, „Storno“ und „Rechnungskorrektur“ werden in Deutschland und Österreich nicht immer gleich verwendet. Unsere Seite zur [Rechnungskorrektur](/de/rechnungskorrektur) beschreibt den allgemeinen Ablauf, nicht eine einheitliche Rechtsregel für beide Länder.

Lucanto kann Dokumenttypen und ihre Beziehungen verwalten. Die Auswahl des passenden Belegs und die steuerliche Einordnung bleiben eine Frage des konkreten Geschäftsfalls.

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